Satzung

Satzung über die Benutzung und die 
Gebührenerhebung für die Tageseinrichtung 
Hort „Sonnenblume“ der Stadt Loitz

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S.690, 712) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dez. 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427) und des Gesetzes zur Förderung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen und der Kinderpflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 01. April 2004 (GVOBI. M-V 2004 S. 146),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2010 (GVOBI. M-V S. 396) beschließt die Stadtvertretung Loitz in ihrer Sitzung vom 23. Juni 2011 folgende Satzung:

§ 1 Träger und Rechtsform

Die Stadt Loitz ist Träger der Tageseinrichtung Hort „Sonnenblume“ (Hort) zur Förderung und Betreuung von Kindern im Sinne des KiFöG M-V. Es ist eine öffentliche Einrichtung. Durch die Inanspruchnahme dieser Einrichtung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Einrichtung für Kinder bestimmen sich nach dem KiföG M-V in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Einrichtung hat einen eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung derKinder in der Familie und ermöglicht den Kindern Erfahrungen
über den Familienrahmen hinaus. Die Tageseinrichtung fördert die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote. Sie regt die körperliche, geistige, emotionale und musische Entwicklung des Kindes an, fördern seine Gemeinschaftsfähigkeit und gleicht Benachteiligungen aus.
(2) Den Hortkindern werden auf Wunsch der Personensorgeberechtigten sachkundige Hilfen zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten.
(3) Wechseln Kinder beim Spielen zu einem anderen Angebot in einem anderen Raum, melden sie sich bei der entsprechenden Erzieherin ab bzw. an.

§ 3 Struktur

Die Stadt Loitz betreut in der Einrichtung die Kinder ab Schuleintritt bis zur Versetzung in den fünften Schuljahrgang. Ausnahmen darüber hinaus sind bei vorhandener Kapazität möglich.

§ 4 Kreis der Berechtigten

(1) Die Einrichtung steht grundsätzlich allen Kindern nach Maßgabe der verfügbaren Plätze gemäß Betriebserlaubnis offen. Vorrang haben die Kinder, die in der Stadt Loitz ihren gewöhnlichen
 AufenthaltNr. 07/2011 – 11 – Loitz haben. Änderung der Wohnanschrift ist der Leitung der Einrichtung
durch die Personensorgeberechtigten umgehend zu melden.
(2) Wenn die festgelegte Kapazität nach Betriebserlaubnis der  jeweiligen Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen (Warteliste).
(3) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten benannt wird.
(4) Über die Gewährung eines Betreuungsplatzes in besonders belasteten Familiensituationen bzw. bei durch den sozialen Dienst des Jugendamtes festgestelltem sozialpädagogischen Bedarf trifft
die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus sind der Zeitpunkt der Anmeldung (Platz auf der Warteliste)
und ein entsprechendes freies Platzangebot maßgeblich.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden entsprechend dem vorhandenen Bedarf festgelegt. Der Hort ist montags bis freitags (außer Feiertage) von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr und max. von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.
(2) In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Einrichtung geschlossen.
(3) In den Sommerferien wird die Einrichtung für Betriebsferien in der zweiten und dritten Woche geschlossen.
(4) Schließungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht.

§ 6 Betreuungszeit

(1) In der Einrichtung umfasst das regelmäßige Betreuungsangebot schultäglich
drei Stunden (Halbtagsplatz)
sechs Stunden (Ganztagsplatz)
Betreuung und in der Ferienzeit von 06:00 Uhr - 17:00 Uhr.
(2) Für eine Betreuung von mehr als sechs Stunden täglich ist ein
gesonderter Antrag zustellen. Um den Anspruch auf diese Mehrbetreuung geltend zu machen, ist der Nachweis der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Personensorgeberechtigten an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich.
(3) Eine Änderung der täglichen Betreuungszeiten kann auf Antrag frühestens zum Ersten des Folgemonats erfolgen, ausgenommen bei Aufnahme oder Wegfall der Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen
entsteht der Anspruch mit dem Tage der Aufnahme oder des Wegfalls der Erwerbstätigkeit.
(4) Die Eltern tragen die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf oder während der Schulferien ergebenden Kosten gemäß KiföG M-V § 21 Abs. 4.
(5) Die Kontrolle über die Einhaltung der gewählten Betreuungszeit - Wochenkontingent ganztags 30 Std. und halbtags 15 Std.
(z. B. kann ein Kind mit einem Wochenkontingent von 30 Std. die
Einrichtung auch Mo. - Do. für 7,5 Std. = 30 Std. besuchen) - obliegt
der Leitung der Tageseinrichtung Hort.
§ 7
Aufnahmemodus
(1) Die Aufnahme in die Einrichtung setzt einen schriftlichen Antrag der Eltern über die Einrichtung an den Träger voraus. Nach
Bedarfsprüfung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe und
Vorlage der Bewilligungsbescheinigung wird über den Träger eine Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten
geschlossen.
(2) Vor der Aufnahme (Vorschuluntersuchung) eines Kindes in die
Einrichtung sowie nach einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.
Die ärztliche Untersuchung sollte nicht länger als zehn Tage vor
der Aufnahme in die Tageseinrichtung durchgeführt worden sein.
Es werden nur Kinder aufgenommen, die aufgrund der ärztlichen
Bescheinigung die gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen.
Ebenso sollten die Kinder, die vom Gesundheitsamt empfohlenen
Impfungen erhalten haben. Entstehende Kosten sind von den
Personensorgeberechtigten zu tragen.
(3) Absatz 2 entfällt, wenn das Kind vor Aufnahme in den Hort
bereits in einer Kita betreut wurde.
(4) Anmeldungen sind jederzeit zum Ersten eines Monats möglich. Für eine Hortbetreuung muss in der Regel die Anmeldung
spätestens zur Schulanmeldung bzw. zum Schulhalbjahr für das
kommende Schuljahr vorgenommen werden.
(5) In Fällen der unvorhergesehenen Arbeitsaufnahme im laufenden Monat wird die Aufnahme des Kindes in der Einrichtung
mit Beginn der Erwerbstätigkeit gewährt.
§ 8
Pflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Bei Krankheit, Urlaub o. ä. des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu informieren.
(2) Die Aufsichtspflicht des Fachpersonals in der Einrichtung beginnt mit dem Eintreffen der Kinder im Gebäude der Einrichtung nach
Schulschluss oder von den schriftlich bestimmten Bevollmächtigten
und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen
des Gebäudes.
(3) Die selbstständige Durchführung des Hin- und Rückweges des
Kindes bedarf der schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten. Die Festlegung der Uhrzeit der Hol- und Bringzeiten
sowie für das selbstständige Kommen und Gehen der Kinder durch
die Personensorgeberechtigten ist erforderlich. Die schriftliche
Erklärung ist im Original vorzulegen, sonstige Mitteilungsformen
(Telefon, SMS u. a.) werden nicht akzeptiert.
(4) Besucht ein Kind im Verlauf des Tages eine Arbeits- oder
Sportgemeinschaft bzw. geht essen außer Haus, endet die Fürsorge- und Aufsichtspflicht mit dem Verlassen der Einrichtung.
Die Personensorgeberechtigten informieren schriftlich den Hort
über diese Aktivitäten.
(5) Erkrankungen der Kinder sind gemäß § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Einrichtung zu melden.
Bei Verdacht oder Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim
Kind oder in der Wohngemeinschaft ist der Einrichtung unverzüglich
Meldung zu machen und das Kind von der Einrichtung fernzuhalten. Der weitere Besuch ist erst nach Vorlage einer ärztlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig.
(6) Das Verabreichen von Medikamenten ist in der Einrichtung werden nur nach Vorlage eines Attestes, ausgestellt vom Arzt mit dem Vermerk, welches die Dosierung und die Dauer der Einnahme
beinhaltet, verabreicht.
(7) Die Kinder sind sauber, ordentlich und in zweckmäßiger Kleidung in die Einrichtung zu bringen. Für persönliche Gegenstände (z. B. Spielsachen, Schmuck u. a. Wertgegenstände), die von den Kindern in
die Einrichtung mitgebracht werden, wird keine Haftung übernommen.

§ 9 Abmeldung

(1) Eine Abmeldung ist nur zum Monatsende möglich und hat schriftlich zwei Wochen vor der gewünschten Beendigung des Benutzungsverhältnisses bei der Leitung der Einrichtung zu erfolgen.
Ausnahmeregelungen können getroffen werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden.
(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen halben Monat weiter zu zahlen.
(3) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz für drei Monate erhalten. Fehlt ein Kind länger als einen Monat unentschuldigt, so endet der Anspruch auf
den Platz mit Ende des laufenden Kalendermonats, in dem die Monatsfrist verstrichen ist. Eine erneute Aufnahme des Kindes wird wie ein Erstaufnahmeantrag behandelt.

§ 10 Ausschluss

(1) Die Stadt Loitz ist berechtigt, bei zweimaliger Nichtzahlung von Benutzungsgebühren den Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung ab dem Ersten des Folgemonats bis zur Begleichung der Außenstände auszusetzen.
(2) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten, kann das Kind vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden, das Gleiche gilt bei wiederholtem Verstoß gegen die vereinbarte tägliche
Betreuungszeit. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

§ 11  Elternrat

Für die Einrichtung wird nach § 8 des KiföG M-V ein Elternrat gebildet, der in wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung mitwirken soll.

§ 12Versicherung, Aufsichtspflicht

(1) Alle Kinder mit Betreuungsvertrag sind während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung über den Träger gesetzlich unfallversichert.

§ 13 Benutzungsgebühren

(1) Hinsichtlich der Erhebung von Benutzungsgebühren gelten die Regelungen nach § 17 KiföG M-V - Grundsätze der Finanzierung.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühren wird in der Anlage zu dieser Satzung geregelt. Auf dieser Grundlage erlässt die Stadt Loitz Loitz – 12 – Nr. 07/2011einen Gebührenbescheid über die Höhe der Benutzungsgebühren (Elternbeitrag). - Anlage 1 - Gebührenfestsetzung -.
(3) Bleibt das Kind der Einrichtung fern (Urlaub, Krankheit usw.), sind die Benutzungsgebühren in voller Höhe zu zahlen.
(4) Bei verspätetem Abholen des Kindes durch Überschreitung der Öffnungszeiten oder der festlegten Betreuungszeiten kann eine zusätzliche Gebühr je 1/2 Stunde laut Anlage 1 erhoben werden.
Von der Beitragspflicht kann ganz oder teilweise Befreiung gewährt werden, wenn ein Kind wegen Krankheit oder Kur über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen fehlt.
(5) Gastkinder können aufgenommen werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag mit den persönlichen Angaben des Kindes, der Sorgeberechtigten sowie den gewünschten Zeitraum vorzulegen. Die Vorlage einer ärztlichenBescheinigung über die gesundheitlicheEignung des Kindes (nicht älter als acht Tage) ist ebenfalls notwendig.

§ 14 Gespeicherte Daten

Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Einrichtung Hort „Sonnenblume“ sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten.
b) Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlage
Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Abmeldung/Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind mit der Ablichtung ihres/ihrer Kinder zum Zweck der Darstellung der Arbeit der Einrichtung Hort „Sonnenblume“ im Amtsblatt des Trägers, der Tageszeitung oder Broschüren einverstanden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 20. Dez. 2004 aufgehoben.

Loitz, 24. Juni 2011

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und
Bekanntmachungsvorschriften.

Loitz, 22. August 2011

M. Sack
Bürgermeister